Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 42a
§ 42a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Kurz erklärt
- In nicht börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
- Die Anzahl der gewählten Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Es gibt Wahlgänge nach den Paragrafen 33 und 37.
- Bei der Wahl eines Bewerbers wird automatisch auch ein Ersatzmitglied gewählt.
- Das Ersatzmitglied steht im Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber.